Ainauer Mariengrotte

Aktuelle Regelungen in der Corona Krise

Regelungen während der Coronakrise
Stand: 22. Juni 2020

1.Grundsätzliches

1.1.Ziel der nachfolgenden Rahmenvorgabenfür den Ablauf eines Gottesdienstes ist es, sowohl der christlichen Verantwortung für die Gesundheit und das Leben von Menschen als auch dem Bedürfnis der Gläubigen, Gottesdienst zu feiern, gerecht zu werden. Unter strikter Einhaltung der allgemeinen staatlichen Beschränkungen zur Verlangsamung der Ausbreitung der Corona-Pandemie muss das Infektionsrisiko soweit wie möglich minimiert bleiben.

1.2.Unter Beachtung der staatlichen Infektionsschutzvorschriftenwird besonders erinnert: an das Abstandsgebot, an die verpflichtende Verwendung einer Mund-Nasen-Bedeckung, an umfangreiche Desinfektionen und die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln. Die Teilnehmer werden darauf hingewiesen, dass sie nicht am Gottesdienst teilnehmen dürfen, wenn sie unspezifische Allgemeinsymptome, Fieber oder Atemwegsprobleme haben, infiziert oder unter Quarantäne gestellt sind oder in den letzten vierzehn Tagen vor Anmeldung Kontakt zu einem bestätigten an COVID-19 Erkrankten gehabt haben.

1.3.Als konkrete staatlicheVorgabe für den Infektionsschutz in der Liturgie gelten ein Mindestabstand von 1,5Metern nach allen Richtungen (zwischen Personen eines gemeinsamen Haushalts kein Abstand erforderlich) und das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung für alle Gottesdienstteilnehmer, solange sie sich nicht an ihrem Platz befinden(Ausnahme:Liturgen, die gerade einen Text vortragen, Gläubige beim Empfang der Kommunion, Kinder bis zum sechsten Geburtstag, Personen, die glaubhaft machen können, dass ihnen das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung aufgrund einer Behinderung, aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich oder unzumutbar ist).In der Bank kann die Maske also abgenommen werden.

1.4.Geltungsbereich:Die nachfolgenden Anweisungen gelten für jegliche Liturgie in Pfarrkirchen.In Kirchen, in denen die nachfolgenden Weisungen nicht eingehalten werden können, kann keine öffentliche liturgische Feier stattfinden.

1.5.Für die Kirchegilt eine Zugangsbeschränkung, die den nötigen Abstand zwischen den Teilnehmenden garantiert. Darum kann die Stadtpfarrkirche nur über den Zeller Eingang betreten werden. Dort sorgen Ordner dafür, dass die Zahl der erlaubten Teilnehmer nicht überschritten wird. Um evtl. Infektionsketten nachvollziehen zu können, werden wir vorerst die Namen der Teilnehmer aufschreiben; diese Listen werden nach drei Wochen ungelesen vernichtet. Für Gläubige, die auf diese Weise nicht an der Sonntagsmesse teilnehmen können oder wollen, sondern sich über Medien oder durch persönliches Gebet mit der Sonntagsmesse verbinden, gilt die Sonntagspflicht als erfüllt. Die Plätze in der Kirche werden nach diesen Regeln durch farbige Zettel sichtbar gekennzeichnet.

1.6.Gottesdienste im Freiensind mit einer auf 200Personen begrenzten Teilnehmerzahl unter Gewährleistung der Abstandsregel (im Freien: 1,5 Meter) möglich. Die Festlegungen für die Kirche gelten für Gottesdienste im Freien analog. Das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung wird empfohlen.

1.7.Die Gottesdienstordnungwird im Pfarrbrief veröffentlicht. Solange Bedarf besteht, werden mehr Gottesdienste als bisher gefeiert, um jedemdie Teilnahme zu ermöglichen.

1.8.Kirchenmusik:Der Volksgesang sollte auf Grund des erhöhten Partikelausstoßes beim Singen stark reduziertwerden. Chorgesang ist nicht möglich. Das Gotteslob kann nur benutzt werden, wenn es von Zuhause mitgebracht wird. In der Kirche liegen keine Gesangbücher aus.

1.9.Derliturgische Dienstist weiterhin auf ein Minimum zu reduzieren und die Abstandsregel und das Maskengebot einzuhalten.

2.Zugang zur KircheDie Zeller Türstehtoffen, sodass sie zum Betreten der Kirche nicht berührt werden müssen. Beim Vorbeigehen am (leeren) Weihwasserkessel machen die Gläubigen ein Kreuzzeichen. AmEingang soll ein Desinfektionsmittelspender aufgestellt sein.

3.Verlassen der KircheAuch beim Verlassen ist auf gebührenden Abstand nach allen Richtungen zu achten. Die Kirche wird über das Hauptportal verlassen. Bei Schwierigkeiten mit den Treppen steht auch der Zeller Eingang (nach Absprache mit dem Ordner) zur Verfügung.

4.Feier der Heiligen Messe

4.1.Allgemeine Hinweise

4.1.1.Die liturgischen Dienste achten besonders darauf, den notwendigen Abstand einzuhalten.

4.1.2.Kollekte: Körbchen werden an den Eingängen aufgestellt, sodass sie ohne Berührung benutzbar sind.

4.1.3.Friedensgruß: Das Reichen der Hand unterbleibt. Der Friedensgruß kann von einer Verneigung zum Nachbarn begleitet sein.

4.2.Hinweise zum Kommunionempfang

4.2.1.Nach der eigenen Kommunion desinfiziertsich der Priester an der Kredenz nochmals die Hände und legteine Mund-Nase-Bedeckung an.

4.2.2.Unmittelbar vor der Kommunion ist die Mund-Nase-Bedeckung anzulegen. Direktekörperliche Berührung der Hände istgrundsätzlich zu vermeiden gilt. Der 1,5 m-Abstand muss auch unter den Kommunizierenden gehalten werden.Darum geht erst der rechte Block vorne zur Kommunion und dann der linke. Dann geht der Priester in die Mitte der Kirche, wo dann ebenfalls erst die rechte und dann die linke Seite herantritt.

4.2.3.Mundkommunion ist nicht möglich.

5.Hinweise zur Feier weiterer Sakramente

5.1.Taufe: Unbeschadet der Möglichkeit der Nottaufe ist die Taufe eines einzelnen Täuflings oder mehrerer Täuflinge möglich. Dazu gelten dieselben Regelnwie bei der Messe. Die Mitfeiernden sollen dabei (außer Eltern, Paten und Geschwister) einen festen Platz haben.

5.2.Die Erstkommunionfindetnach Anweisung der Diözese im Herbststatt.

5.3.Die Firmungenfür das Jahr 2020 werden ausgesetzt. Alles Weitere wird im Rahmen der Planung der Firmtermine für das Jahr 2021 geregelt.

5.4.Trauung: Für die Trauung im engen Familien- und Freundeskreis gelten dieselben Platz- und Abstandsregeln wie bei der Messe. Ob eine anschließende Hochzeitsfeier möglich ist, muss das Brautpaar unter Beachtung der staatlichen Vorschriften klären.

5.5.Beichte: Beichten sind nach Anmeldung in der Kirche (aber nicht im Beichtstuhl) möglich.

6.Hinweise zur Liturgie im Umfeld von Krankheit, Sterben und Tod

6.1.Krankensalbung:Zur Krankensalbung in Privathäusern muss der Priester Schutzkleidungtragen.

6.2.Sterbebegleitung: Ein Besuch in einem Krankenhaus oder Altenheim oder Pflegeheim ist möglich zur Sterbebegleitung, auf ausdrücklichen Wunsch derAngehörigen und im Einvernehmen mit der Leitung des jeweiligen Krankenhauses oder Heimes.

6.3.Begräbnis: Für Bestattungen gelten analog die Vorschriften zu den Gottesdiensten im Freien. Danach dürfen bei Bestattungen 200Personenteilnehmen. Die Personen halten einen Abstand von 1,5 m zueinander ein. Trauerfeiern in geschlossenen Räumen sind zulässig, wenn die Türen geöffnet sind. Für dasRequiem gelten die Vorgaben für die Feier der Messe. Der Termin des Begräbnisses kann in der Presse und in anderer Weise bekannt gegeben werden.

7.Hinweise zu besonderen Feiern im Kirchenjahr

7.1.Prozessionen / Annafest: Prozessionen und gemeinschaftliche Wallfahrten können derzeit nicht stattfinden.